Erle2021 hat geschrieben:Falls die Botschaft den monatlichen Betrag aus dem Auszahlplan akzeptiert, könnte ich mir die ganzen Umstände mit dem Deposit von 800000 THB auf einem thailändischen Bankkonto ersparen.
Bei dem Wörtchen "falls" liegt das Problem. Wenn es allgemein heisst "Vor Gerichten und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand", so sind wir doch im Verkehr mit der Deutschen Botschaft Bangkok noch mehr auf seinen Schutz angewiesen. Ist einfach unvorstellbar, was ich mit denen schon Alles erlebt habe. Wenn es möglich ist, ohne die auszukommen, sollte man sie meiden, ansonsten nur mit absolut Narrensicherem an sie herantreten. Dann sind die Möglichkeiten, Schlimmes zu erleben, etwas geringer, keinesfalls aber ausgeschlossen.
Zum Beispiel musste ich letzten Sommer mal wieder ein Rechtsmittel, einen Widerspruch, gegen einen Bescheid meiner Berufsgenossenschaft einlegen, weil die mich mal wieder übel auszutricksen versuchten. Dazu hatte ich drei Monate (mit Postlauf nach Deutschland) Zeit. Als ich etwa nach Ablauf einer Woche meine Widerspruchsschrift zur Post bringen wollte, erklärte man mir dort, dass wegen der Corona-Pandemie derzeit keine Luftpostbeförderung möglich sei; bei der Beförderung per Oberflächenpost müsse ich aber mit einer Postlaufzeit von mehr als drei Monaten rechnen. Autsch, was tun?
In der Rechtsmittelbelehrung jenes inakzeptablen Bescheides hieß es: "Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe Widerspruch erheben (§§ 77 ff. des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie können den Widerspruch bei uns in
schriftlicher Form einreichen oder mündlich zur Niederschrift vortragen.
Der Widerspruch ist ebenfalls rechtzeitig erhoben, wenn lhr Widerspruch innerhalb der Frist ... bei einer deutschen Konsularbehörde eingegangen ist."
Auch wenn ich schon schier Unvorstellbares mit der Deutschen Botschaft Bangkok erlebt habe, erwartete ich doch nicht, was dann geschah, als ich denen meine Rechtsmittelschrift mit einem Begleitschreiben zusandte, in dem ich ihnen erläuterte, dass ich diesen Weg gewählt habe, weil sonst die Rechtsmittelfrist wegen der eingeschränkten Postbeförderung vor Ankunft bei der BG verstrichen sein könnte. Mein per Einschreiben mit Rückschein versandter Brief ging bei der Botschaft ein und ich erhielt den unterzeichneten Rückschein.
Gut drei Wochen später erhielt ich eine Sendung der Botschaft: man sandte mir meine - inzwischen etwas zerfledderte - Rechtsmittelschrift zurück und erläuterte im Begleitschreiben: "Die Botschaft ist nicht für die Übermittlung von Post nach Deutschland zuständig." Wie kam es zu diesem Zustand des Schriftstücks, und kam es vielleicht auf Grund dessen zur Entscheidung, es in dem Zustand besser nicht mehr weiterzuleiten? War sie durch viele Hände gegangen, hatten sich viele Mitarbeiter der Rechts- und Konsularabteilung an meiner Argumentation gegen diese Verweigerung korrekter Ausführung eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) und auch Grundsatzurteils ergötzt, oder hatte das Schriftstück gar zeitweise einen Papierkorb von innen gesehen?
Zwar hätte ich mit jenem Begleitschreiben bei Gericht gute Karten gehabt, die Rechtsmittelfrist als eingehalten anerkannt zu bekommen, ich wollte aber meine Rechtsmittelschrift schnell in die zuständigen und zu jener Zeit angebrachten Kanäle leiten, damit es nicht noch Jahrzehnte dauert, bis ich zu meinem Recht komme. Mein Anspruch bestand schon seit 30 Jahren, die ersten 6 Jahre waren aber leider schon verjährt, als ich von dritter Seite einen Hinweis auf jenen Anspruch bekam, ihn geltend machte und konsequent verfolgte, was dann 19 Jahre bis zum obsiegenden Urteil dauerte. Jetzt geht es um die korrekte Ausführung jenes Urteils.
Ich schrieb dem Sachbearbeiter bei der Botschaft eine Email, in der ich ihn auf
§ 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hinwies, wo es im Abs. 2 heisst: "
Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift...bei einer deutschen Konsularbehörde... eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat."
Zwei Tage später bekam ich eine Email von der Leiterin der Rechts- und Konsularabteilung:
"Die Rücksendung des von Ihnen an die Botschaft übersandten Widerspruchsschreibens ist leider aufgrund eines Büroversehens erfolgt.
Ich möchte Sie daher bitten, das Widerspruchsschreiben erneut an die Botschaft zu übersenden oder persönlich an der Botschaft abzugeben. Die Botschaft wird das Widerspruchsschreiben mit Eingangsstempel 09.06.2020 versehen (das ist das Datum, an dem das Widerspruchsschreiben ursprünglich an der Botschaft eingegangen war) und das Schreiben anschließend an die BG .... weiterleiten.
Sollten Sie das Widerspruchsschreiben persönlich an der Botschaft abgeben wollen, so möchte ich Sie bitten, sich vorab zur Terminabsprache per E-Mail unter rk-13@bangk.diplo.de mit Herrn K. in Verbindung zu setzen. Eine persönliche Vorsprache wird Ihnen dann gerne kurzfristig ermöglicht.
Ich bitte nochmals das hiesige Büroversehen und die Ihnen dadurch entstandenen Unannehmlichkeiten zu entschuldigen."Ich versandte die während des dreiwöchigen Aufenthalts bei der Botschaft etwas zerfledderte Rechtsmittelschrift nun erneut an die Botschaft, diesmal aber direkt zu Händen der Frau Konsulin und kündigte die Sendung per Email an: "die Widerspruchsschrift ist per Einschreiben mit der Nummer RP770857474TH an Sie persönlich unterwegs. Ich halte es für keine gute Idee, in dieser Angelegenheit nochmals mit Herrn K. zu kommunizieren. Ich fände nämlich keine bagatellisierende Bezeichnung (Büroversehen) für seine Verfügung. Derartiges darf einem Organ der Rechtspflege einfach nicht passieren! Insbesondere nicht in einem Verfahren, dessen Grundurteil aufgrund meiner Anfechtungs- und unechten Leistungsklage (und auch das Urteil des bizarren Erstverfahrens in derselben Angelegenheit – wegen „Verweigerung der Beratung“) bereits Veröffentlichung in mehreren juristischen Datenbanken im Internet gefunden hat."
Bereits tags darauf erhielt ich eine weitere Email:
"das Widerspruchsschreiben ist heute erneut bei der Botschaft eingetroffen. Es wurde mit dem Eingangsstempel 09.06.2020 versehen und wird umgehend an die BG .... weitergeleitet. Die Absendung von hier über den diplomatischen Kurierweg erfolgt am 02.07.2020.
Ich bedauere nochmals, dass es für Sie zu Unannehmlichkeiten gekommen ist."In der Sache selbst versuchte meine BG dann immer noch zu tricksen, schrieb mir behämmerte Schreiben, wohl in der Hoffnung mich von einer Rechtsverfolgung abzubringen, und wies meinen Widerspruch schließlich zurück mit dem (unterschwelligen) Tenor: "Ist uns einfach zu viel!" Ich erhob Klage (Leistungsklage als Betragsverfahren nach Grundurteil) und die BG erklärte zu ihrem Klagabweisungsantrag unter Verweis auf den angegriffenen Bescheid und Widerspruchsbescheid lediglich: "Einen Verstoß gegen (das gem. Urteil anzuwendende Gesetz) vermag die Beklagte daher nicht zu erkennen und sie hält das Urteil für rechtmäßig ausgeführt." Wie jämmerlich! Das wird bestimmt wieder erst in der Berufungsinstanz mit einem weiteren Grundsatzurteil entschieden, das dann prompt wieder in die Datenbanken im Internet gestellt wird.
Aber zurück zur Deutschen Botschaft Bangkok: Ich werde die in Zukunft noch mehr zu meiden suchen, denn die sind einfach unberechenbar, machen wie sie sich gerade fühlen. Deutliche Gesetze und klare Bestimmungen zählen überhaupt nicht, während man ja selbst beim Würfeln zumindest damit rechnen kann, dass eine Zahl von 1 - 6 oben liegen wird.