Hallo Mousemelk
Mousemelk hat geschrieben:Peter hat ganz uebersehen wenn die deutsche Person mit der "WU" Geld ueberweist, faellt die ueberweisende Person nicht unter die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) der BRD, denn die Aufsichtsbehörde hat ihren Sitz in Wien.
Und Einzelbetraege werden addiert!
Was hat denn der Sitz des Geldinstitutes mit der Meldepflicht ab 12.500 € zu tun?
Mousemelk hat geschrieben:Und wenn ich in der BRD von einem Konto bei der Postbank-Hamburg zu einem Konto Postbank-Koeln einen Euro-Cent ueberweise kostet dies auch nichts.
Innerhalb Deutschland sind Überweisungen bei der SPARDA-Bank auch kostenlos.
Mousemelk hat geschrieben:Aber auf diese Weise kann ich ihm eine Mitteilung zukommen lassen.
Also bei Kontoangaben bessere Hintergrundinformationen geben.
Denn nichts ist umsonst!
Wie ich schon an andere Stelle in diesem Thema schrieb habe ich in Deutschland Bankkonten bei der SPARDA-Bank, DKB und Comdirect. DKB und Comdirect nutze ich aber nur um günstig Geld an thailändischen Geldautomaten abzuheben. Für größere Geldüberweisungen nach Thailand sind mir DKB und Comdirect aber zu teuer. In Thailand habe ich ein Bankkonto bei der Bangkok-Bank.
Mein Wohnsitz ist noch in Deutschland, da ich vorerst 6 Monate in Deutschland und 6 Monate in Thailand pro Jahr lebe.
Wer ist meldepflichtig und was ist zu melden?
Gemäß § 11 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit §§ 67 ff. Außenwirtschafts-verordnung (AWV) haben Inländer (in Deutschland ansässige natürliche und juristische Personen) Zahlungen von mehr als 12 500 Euro oder Gegenwert zu melden, die sie von Ausländern (im Ausland ansässige natürliche und juristische Personen) oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen).
Die Meldefreigrenze von 12 500 Euro findet bei der Ermittlung der zu meldenden Umsätze auf den Vordrucken Anlagen Z 8, Z 11, Z 12 und Z 13 keine Anwendung.
Quelle Bundesbank
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/FAQ_Listen/grenzueberschreitende_zahlungsmeldungen.html?docId=120988#120988Was versteht man unter den Begriffen "Inländer" und "Ausländer" im Sinne der AWV?
Die Begriffe "Inländer" und "Ausländer" stellen nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den Unternehmenssitz bzw. Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt einer Privatperson ab (Residenzprinzip). So ist in der Regel ein Deutscher, der länger als ein Jahr im Ausland lebt, als "Ausländer", eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die länger als ein Jahr in Deutschland lebt, als "Inländer" anzusehen.
Quelle Bundesbank
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/FAQ_Listen/grenzueberschreitende_zahlungsmeldungen.html?docId=120990#120990Sind reine Kontoüberträge meldepflichtig?
Reine Kontoüberträge (vom Inlandskonto auf das Auslandskonto oder umgekehrt) sind nach §§ 67 ff. AWV nicht meldepflichtig. Es ist zu beachten, dass Zahlungen, die von dem Auslandskonto an Ausländer geleistet oder auf dem Auslandskonto von Ausländern entgegengenommen werden, gemäß dem jeweiligen Grundgeschäft auf Anlage Z 4 zu melden sind.
Quelle Bundesbank
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/FAQ_Listen/grenzueberschreitende_zahlungsmeldungen.html?docId=120996#120996Da ich "Inländer" bin und auch nicht an einen "Ausländer" überweise, sondern auf mein thailändisches Konto, brauche ich nichts zu melden.
Mit freundlichen Grüßen aus dem Rheinland
Peter