Rente (Unterhalt) für die (ledige) Kindsmutter aus Hinterbliebenenversorgung des Kindsvaters?

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KoratCat
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Rente (Unterhalt) für die (ledige) Kindsmutter aus Hinterbliebenenversorgung des Kindsvaters?

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Mi Aug 08, 2018 7:35 am

Manchmal spielt das Leben so ungeheuer anders, als man sich vorstellen kann. Folgender Fall:

Deutscher ist mit einer Thai verheiratet. Es kommt zum Bruch. Die Thai und ihre Familie trachten nach seinem Leben. Er versteckt sich, bleibt aber in Thailand. Es kommt nicht zu einer Scheidung.

Er lernt eine andere Thai kennen, lebt mit ihr zusammen und sie bekommen ein Kind. 16 Jahre später stirbt er; die Frau als Hinterbliebene unversorgt. Das Kind hat wohl noch Anspruch auf eine allerdings sehr geringe Halbwaisenrente, bis es 18 ist.

Erziehungsrente kommt für die Frau nicht in Betracht, weil sie keinen eigenen Rentenanspruch hat. Gestern sagte mir jemand, es gäbe da einen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherungsträger. Gibt es da Informationen?
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Norbert151160
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Re: Rente (Unterhalt) für die (ledige) Kindsmutter aus Hinterbliebenenversorgung des Kindsvaters?

Ungelesener Beitragvon Norbert151160 » Mo Aug 13, 2018 4:10 pm

Hallo
Denke das sieht nicht so gut aus.
Nachfolgend ein Textauszug den ich im Internet gefunden habe.
Hoffe ich konnte ein wenig weiterhelfen
Gruß Norbert

Unterhalt und Rente
Unverheiratete Paare können sehr wohl eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes bilden, wenn es zum Beispiel um den Zugang zu Sozialleistungen geht. Unterhaltsrechte gelten zwischen Partnern ohne Trauschein zunächst jedoch keine - außer, sie haben gemeinsame Kinder. Dann hat, wer sich um das Kind kümmert, einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich.

Bis vor wenigen Jahren gab das Gesetz Verheirateten eindeutig den Vorzug, stellte die Ansprüche einer kinderlosen Ex-Frau zum Beispiel auf eine Stufe mit denen unehelicher Kinder. 2008 wurde diese Ungleichbehandlung mit dem neuen Unterhaltsgesetz abgeschafft. "Ehefrauen und Partnerinnen sind allesamt eine Reihe nach hinten gerutscht", sagt Almuth Zempel, Familienrechtlerin aus Saarbrücken, "Kinder, egal ob eheliche oder uneheliche haben Vorrang." Allerdings gibt sie zu bedenken, dass die Lage vieler Eltern durch das Gesetz auch unsicherer geworden ist, da es auf allgemeine Entscheidungen verzichtet und auf Einzelfallgerechtigkeit setzt.

Wer nicht verheiratet oder verpartnert ist und seinen Partner auch im Fall des eigenen Ablebens absichern möchte, muss dies privat tun. Weder in der gesetzlichen Renten- noch in der Unfallversicherung kommt der standesamtlich nicht erfasste Partner vor. Der Hinterbliebenenschutz der Riesterrente steht ebenfalls nur Ehegatten und Kindern zu.


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